Erstattungsfähigkeit von Antazida
Planvolle Absicht, ungewolltes Dilemma oder grundsätzlicher Hirnriss?
- Kommentar von Sodbrennen-Welt.de -
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Frage: Sie haben zwar Sodbrennen, aber keine mittels Bauchspiegelung ("Endoskopie") festgestellten Speiseröhren-Veränderungen (z. B. Schleimhautschäden - "Ösophagitis")? Dann ist die routinemäßige Verordnung von Mitteln, die die Freisetzung von Magensäure hemmen ("Protonenpumpeninhibitoren" - PPI) aus Sicht des gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen unwirtschaftlich [1]. Sprich: Im Verhältnis zum Nutzen zu teuer. Der Vorschlag der Experten: "Nur gelegentlich auftretende oder leichtere Refluxbeschwerden ohne endoskopische Zeichen können meist mit einem Antazidum ... therapiert werden".
So weit, so gut: In der Zwischenzeit ist diese Feststellung (wegen Veröffentlichung im Bundesanzeiger quasi mit Gesetzeskraft versehen) aber von der "Gesundheitsreform" (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG [2]) von Ulla Schmidt links überholt worden. Antazida dürfen, da sie zumeist nur wenig Nebenwirkungen haben und deshalb nicht rezeptpflichtig sind, nicht mehr von der Krankenkasse bezahlt werden. Ab sofort ist dies definitiv, da auch die gerade veröffentlichte "Ausnahmeregelung" keine Erstattung von Antazida durch die Solidargemeinschaft vorsieht [3].
Dilemma: Ärzte sollen verordnen, was sie nicht verordnen dürfen
Wer fehlenden Sachverstand wittert, wie z. B. das Fachblatt "Ärztliche Praxis" [4], liegt wohl nicht ganz daneben. Denn: Ärzte sollen nun bei Sodbrennen ohne krankhaften Speiseröhren-Spiegelbefund, also der weitaus häufigsten Form des Sodbrennens, keine teuren PPIs, sondern z. B. seit Jahrzehnten bewährte Antazida verordnen. Gleichzeitig dürfen sie dies aber auf Kassenkosten nicht tun, da diese Medikamente wegen ihrer minimalen Nebenwirkungen rezeptfrei ist und deshalb nicht von den Kassen erstattet wird.
Den einzigen Ausweg aus diesem unlösbaren, politisch gewollten Dilemma können nur Ulla Schmidts Experten [5] finden: Nachdem sie gerade das deutsche Arzneimittelrecht ausgehebelt haben (=viele Arzneimittel fallen aus der solidarischen Patientenversorgung weg, da sie nicht weiter erstattungsfähig sind, obwohl ihre Wirkstoffe in aufwändigen Zulassungsverfahren als Arzneimittel klassifiziert und genehmigt worden sind!), könnten jetzt wissenschaftliche Grundlagen der modernen Medizin dran sein. Zum Beispiel: Eine denkbare Einordnung von Sodbrennen als unwichtige, zu vernachlässigende Befindlichkeitsstörung, für die eine Kasse erst Geld auszugeben braucht, wenn der Körper bereits Schaden gelitten hat!? Dumm nur, dass Millionen Menschen unter Sodbrennen leiden, viele sogar täglich und oft sogar so stark, dass Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit der Betroffenen erheblich eingeschränkt sind [6]. Mögliche Abhilfe: Politiker nur auf Rezept und nur von den Wählern verordnet einnehmen...!
- Rainer H. Bubenzer, Berlin (Chefredakteur Sodbrennen-Welt.de)
- Bundesanzeiger Nr. 2 (S. 67) vom 6. Januar 2004 (www.g-ba.de/downloads/39-261-27/2003-09-04-AMR6.pdf)
Bekanntmachungen
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale SicherungBekanntmachung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über eine Änderung der Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien), vom 4. September 2003
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 4. September 2003 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinien in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz. S. 11 155), zuletzt geändert am 11. August 2003 (BAnz. S. 19 919) und 24. März 2003 (BAnz. S. 17 978), wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:
Die Liste der Anlagen wird um eine weitere Anlage ergänzt.
Anlage 6 - Listung der Hinweise über die Bewertung von Arzneimitteln mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung
Hinweis des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 2 SGB V
1. Protonenpumpeninhibitoren (PPI)Bewertende Zusammenfassung
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Bei der Refluxkrankheit ist zwischen gastroösophagealen Refluxbeschwerden (symptomatische Therapie) und einer gastroösphagealen (endoskopisch nachgewiesenen) Refluxkrankheit zu differenzieren. Im Rahmen einer rationalen wie auch wirtschaftlichen Verordnungsweise sollten Refluxbeschwerden mit negativem endoskopischen Befund jedoch nicht routinemäßig mit Protonenpumpeninhibitoren behandelt werden. Nur gelegentlich auftretende oder leichtere Refluxbeschwerden ohne endoskopische Zeichen können meist mit einem Antazidum bzw. probatorisch mit einem H2-Antagonisten therapiert werden.
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- Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG).
- "Ausnahme-Liste"- Gesetzliche Verordnungsausschlüsse bei der Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
- Küpper J: Klartext an der Hausarzt-Basis: Das GMG kannste vergessen! Ärztliche Praxis. 2004, 56 (26): 17.
- Infotext bei SB-W: "Graue Eminenzen".
- Infos bei Sodbrennen-Welt.de zu Lebensqualität bei Refluxkrankheit (aktuelle Studienergebnisse).

